Gehaltsschema des Kollektivvertrags der Mitarbeiter*innengruppen
ab 01.02.2023
Wissenschaftliches Universitätspersonal
Im Gehaltsschema des Kollektivvertrags für das wissenschaftliche Universitätspersonal wird die Unterteilung in verschiedene Gehaltsgruppen vorgenommen - A 1, A 2, B 1, B 2 und C.
Die Angaben beziehen sich prinzipiell auf eine Anstellung 40 Stunden/Woche (Gehaltsangaben in brutto).
- Gehaltsgruppe A 1 - Universitätsprofessor*innen mit Berufungsverfahren (§98, 99 UG 2002)
- Gehaltsgruppe A 2 - Wissenschaftliche Mitarbeiter*innen mit Qualifizierungsvereinbarung
- Gehaltsgruppe B 1 - Universitätsassistent*innen, Senior Scientists, Senior Lecturer und Projektmitarbeiter*innen mit Magister- bzw. Diplomstudienabschluss
- Gehaltsgruppe B 2 - Lektor*innen
- Gehaltsgruppe C - Studentische Mitarbeiter*innen und Projektmitarbeiter*innen ohne Magister- bzw. Diplomstudienabschluss
Allgemeines Universitätspersonal
Das allgemeine Universitätspersonal wird im Kollektivvertrag je nach Erfüllen der Einreihungskriterien in die Verwendungsgruppen I bis V eingereiht. Innerhalb dieser Verwendungsgruppen bestehen zwei Qualifikationsstufen: die Grundstufe sowie die Regelstufe.
In die Grundstufe werden
- Arbeitnehmer*innen, die in den betreffenden Beruf neu einsteigen (insbesondere Schul- oder Studienabgänger*innen),
- Arbeitnehmer*innen ohne tätigkeitsspezifische Vorerfahrungen,
- aus niedrigeren Verwendungsgruppen umgereihte Arbeitnehmer*innen eingereiht.
In die Regelstufe werden Arbeitnehmer*innen nach drei Jahren in der Grundstufe derselben Verwendungsgruppe eingereiht.
Vor Ablauf dieser drei Jahre ist ein Aufstieg in die Regelstufe möglich, wenn
- tätigkeitsspezifische Vorerfahrungen nachgewiesen werden oder
- wenn der*die Arbeitnehmer*in aus einer niedrigeren Verwendungsgruppe umgereiht wurde und gemäß § 53 Abs. 2 in die Grundstufe der höheren Verwendungsgruppe einzureihen wäre und bereits die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt oder
- einschlägige inner- und außerbetriebliche Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zur Verbesserung der Tätigkeitsausübung bzw. Tätigkeitserweiterung erfolgreich absolviert werden.
Die monatliche Lehrlingsentschädigung für Lehrlinge im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes beträgt gemäß § 56 (1) des Kollektivvertrags ab 01.02.2023 im
1. Lehrjahr: Euro 863,20;
2. Lehrjahr: Euro 1 044,70;
3. Lehrjahr: Euro 1 252,20;
4. Lehrjahr: Euro 1 563,00.