Häufig gestellte Fragen - FAQs
Die Beschäftigungsinitiative enable:univie unterstützt Initiativbewerbungen von Menschen, die zum Personenkreis der begünstigt Behinderten gehören, bei der Suche nach einer passenden Beschäftigung an der Universität Wien.
Im Zusammenhang mit dem großen Themenbereich „gesundheitliche Beeinträchtigungen/Behinderung und Arbeitsplatz“ stellen sich aber auch Personen, die nicht zu diesem Personenkreis gehören bzw. bereits an der Universität Wien arbeiten, unterschiedliche Fragen. Enable:univie ist zwar keine Anlaufstelle für die vielfältigen Fragestellungen, zur Orientierung haben wir aber einige grundlegende Informationen zusammengestellt.
Übersicht über die Fragen
- Welche gesetzlichen Grundlagen gibt es?
- Was bedeutet "begünstigt behindert"?
- Was ist ein Feststellungsbescheid?
- Was ist ein Behindertenpass?
- Ich möchte aus gesundheitlichen Gründen meine Stunden reduzieren - geht das?
- Welche Anlaufstellen gibt es an der Universität Wien speziell für das Thema Behinderung?
- Habe ich Anspruch auf eine persönliche Assistenz am Arbeitsplatz (PAA)?
- Habe ich Anspruch auf finanzielle Förderungen?
- Was ist NEBA (Netzwerk Berufliche Assistenz)?
Welche gesetzlichen Grundlagen gibt es?
Das Behinderteneinstellungsgesetz bildet zusammen mit dem Bundesbehindertengesetz und dem Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz die gesetzliche Grundlage für das Behindertenrecht.
Mehr Information finden Sie auf der Seite des Sozialministeriums.
Was bedeutet „begünstigt behindert“?
Menschen, die eine Behinderung haben, können über einen Antrag beim Sozialministeriumservice ihren Grad der Behinderung feststellen lassen. Die Feststellung des Grades der Behinderung erfolgt durch ärztliche Sachverständige der Behörde und kann einige Monate in Anspruch nehmen. Wenn der Grad der Behinderung mindestens 50% ergibt, dann spricht man auch von „begünstigt behinderten Personen“. Das Sozialministeriumservice entscheidet mit Bescheid über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigt behinderten Personen (= Feststellungsbescheid).
Mehr Informationen finden Sie auf der Seite des Sozialministeriums.
Was ist ein Feststellungsbescheid?
Personen, die einen Grad der Behinderung von mindestens 50% haben, können beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf „Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigt Behinderten“ im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes stellen. Der Feststellungsbescheid ist die Voraussetzung, um sich als Arbeitnehmer*in an der Beschäftigungsinitiative der Universität Wien zu beteiligen.
Weitere Informationen zu den Themen Behindertenpass, begünstigte Behinderung und Feststellungsbescheid finden Sie auf der Homepage des Sozialministeriumservice.
Was ist ein Behindertenpass?
Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und dient als Nachweis der Behinderung. Der Behindertenpass ist nicht gleichzusetzen mit einem Bescheid betreffend der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigt Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (Personen ohne Feststellungsbescheid werden nicht zum Personenkreis der begünstigt behinderten Personen gezählt, auch wenn sie einen Behindertenpass haben).
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Sozialministeriums.
Ich möchte aus gesundheitlichen Gründen meine Stunden reduzieren – geht das?
Konkrete Fragen zu Ihrer Stelle an der Universität Wien klären Sie bitte mit Ihrem direkten Vorgesetzten und der Leitung Ihrer Organisationseinheit (Fakultät bzw. DLE).
Welche Anlaufstellen gibt es an der Universität Wien speziell für das Thema Behinderung?
Das Gesetz schreibt vor, ab einer bestimmten Anzahl von begünstigt behinderten Mitarbeiter*innen Behindertenvertrauenspersonen zu wählen. Die Behindertenvertrauenspersonen haben die Aufgabe, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der begünstigten behinderten Arbeitnehmer:innen wahrzunehmen.
An der Universität Wien gibt es Behindertenvertrauenspersonen für die Mitarbeiter*innen des wissenschaftlichen Personals und für die Mitarbeiter*innen des allgemeinen Personals.
Weitere Informationen zur Behindertenvertrauensperson.
Habe ich Anspruch auf eine persönliche Assistenz am Arbeitsplatz (PAA)?
Berufstätige Personen ab Pflegestufe 3 oder einem Grad der Behinderung von mindestens 50% können eine persönliche Assistenz am Arbeitsplatz beantragen, wenn sie aufgrund ihrer Beeinträchtigung eine persönliche Unterstützung bei der Ausübung ihres Berufs benötigen. Persönliche Assistenz ist aber nur dann gerechtfertigt, wenn der individuelle Assistenzbedarf nicht durch andere, technische Hilfsmittel ausgeglichen werden kann.
In Wien, Niederösterreich und im Burgenland ist die WAG für persönliche Assistenz am Arbeitsplatz zuständig.
Weitere Informationen und Kontaktdaten finden Sie bei der WAG und auf der Seite des Sozialministeriums.
Habe ich Anspruch auf finanzielle Förderungen?
Beihilfen und arbeitsplatzbezogene Förderungen sollen den Eintritt ins Erwerbsleben erleichtern sowie Arbeitsplätze erhalten und sichern. Voraussetzungen und Höhe einer finanziellen Förderung sind nicht immer gleich und müssen von Fall zu Fall individuell beantragt bzw. berechnet werden.
Einige Informationen in Bezug auf finanzielle Förderungen finden Sie unter anderem auf den Webseiten des Sozialministeriumservice (SMS), des Arbeitsmarktservice (AMS) oder auch dem Fonds Soziales Wien (FSW) (Förderschiene, wenn KEINE Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigt behinderten Personen).
Was ist NEBA (Netzwerk Berufliche Assistenz)?
Alle Unterstützungsleistungen von NEBA können kostenlos in Anspruch genommen werden, sowohl von Menschen mit Behinderungen als auch von Betrieben.
Weitere Informationen zu NEBA.