Rechtliche Grundlagen
Die Bereiche Gleichstellung und Diversität werden durch nationale und internationale gesetzliche Grundlagen gestützt und wurden nicht zuletzt aufgrund dieser – auch an Hochschulen – in den letzten Jahren vermehrt vorangetrieben.
Im Organisationsplan der Universität Wien sind die Einrichtungen verankert, die mit den Aufgaben Frauenförderung, Gleichstellung und Genderforschung betraut sind: Die Koordination der Aufgaben der Gleichstellung und Frauenförderung werden von der Dienstleistungseinrichtung Personalwesen und Frauenförderung (im Organisationsplan unter § 19 Abs. 1 Z 5) wahrgenommen.
Die Abteilung Organisationskultur und Gleichstellung entwickelt ihre Maßnahmen und Programme auf Basis der nachfolgenden nationalen Grundlagen:
Universität Wien
Universitätsgesetz (2002)
Die Gleichstellung von Frauen und Männern sowie die Frauenförderung zählen im Universitätsgesetz 2002 zu den Grundsätzen und Aufgaben der Universitäten in Österreich (§ 2 Z 9, § 3 Z 9, § 41). Dies entspricht dem Prinzip des Gender Mainstreaming, zu dem sich die Bundesregierung im Jahr 2000 verpflichtet hat. Das UG 2002 verpflichtet die Universitäten, in allen Arbeitsbereichen ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Frauen und Männern zu erreichen (§ 41). Diese gesellschaftliche Verpflichtung ist Bestandteil der jeweils dreijährigen Leistungsvereinbarung zwischen den Universitäten und dem Ministerium (§ 13 Abs 2d UG 2002).
Das Ziel der Gleichstellung ist durch geeignete Maßnahmen, v.a. die Umsetzung eines eigenen universitären Frauenförderungsplans zu erreichen.
Das Universitätsgesetz 2002 legt außerdem fest, dass das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz auf die Angehörigen der Universitäten nach wie vor Anwendung findet.
Frauenförderungs- und Gleichstellungsplan (2019)
Jede Universität hat gemäß dem UG 2002 (§19 Z 6) in der Satzung einen Frauenförderungsplan zu erlassen und umzusetzen. Die Universität Wien hat diesen das erste Mal 2005 beschlossen. Seit 13.5.2019 gibt es den Frauenförderungs- und Gleichstellungsplan, der über die gesetzlichen Vorgaben hinausgeht und nicht nur auf die Gleichstellung von Frauen und Männern abzielt, sondern auch von Menschen mit Behinderung und/oder chronischer Erkrankung. Außerdem soll der respektvolle Umgang mit trans-, intergeschlechtlichen und nichtbinären Personen gewährleistet werden.
Österreich
Behinderteneinstellungsgesetz (1970)
Unter Berücksichtigung spezieller Ausnahmen sieht das Behinderteneinstellungsgesetz Folgendes vor: "Alle Dienstgeber, die im Bundesgebiet 25 oder mehr Dienstnehmer (§ 4 Abs. 1) beschäftigen, sind verpflichtet, auf je 25 Dienstnehmer mindestens einen begünstigten Behinderten (§ 2) einzustellen." Mit "begünstigten Behinderten" sind im Behinderteneinstellungsgesetz "(…) österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH" gemeint (§2).
Im Behinderteneinstellungsgesetz wird ein "Diskriminierungsverbot" festgeschrieben. Dies betrifft u. a. Bereiche wie die "Begründung des Dienstverhältnisses", die "Festsetzung des Entgelts", "Sozialleistungen", "Aus- und Weiterbildung und Umschulung", "beruflichen Aufstieg" etc. (§ 7b).
Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (1993)
1993 wurde in Österreich ein Bundes-Gleichbehandlungsgesetz erlassen (B-GlBG. Nr. 100/1993 idgF), das mehrmals an geltendes EU-Recht angepasst werden musste. Im Jahr 2004 gab es eine grundlegende Novelle, die beinhaltet, dass niemand aufgrund des Geschlechts, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis direkt oder indirekt diskriminiert werden darf.
Sexuelle Belästigung gilt als Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Als neuen Tatbestand wurde die "geschlechtsbezogene Belästigung" in das B-GlBG aufgenommen. Diese ist eine Belästigung, die zwar aufgrund des Geschlechts aber ohne Bezug zur sexuellen Sphäre erfolgt. Mit der neuesten Novelle (BGBl. Nr. 97/2008) wurde klargestelllt, dass das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz auch bei befristeten Dienstverhältnissen und Probedienstverhältnissen direkt Anwendung findet.
Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (2005)
Ziel des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes ist es, "die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen oder zu verhindern und damit die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen" (§1). "Behinderung" wird im Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz wie folgt definiert: "(…) die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren" (§ 3). Das Diskriminierungsverbot (§ 4) untersagt die Diskriminierung ("unmittelbar oder mittelbar") von Personen mit Behinderung.