Fremdenrecht

Für die Einreise und den Aufenthalt in Österreich gelten je nach Herkunftsland verschiedene Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen.

1. Bestimmungen nach Herkunftsland

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  • 1.1 EU-/EWR-Staatsangehörige & Schweizer*innen

    EU-/EWR-Staatsangehörige bzw. Schweizer Staatsangehörige genießen Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit. Sie benötigen zur Einreise nach Österreich lediglich ein gültiges Reisedokument (Reisepass, Personalausweis).

    Bei einem Aufenthalt über 3 Monate ist binnen 4 Monaten ab Einreise eine Anmeldebescheinigung zu beantragen. Der Antrag ist persönlich beim zuständigen Magistrat (bei Wohnort Wien: MA35) bzw. bei der Bezirkshauptmannschaft zu stellen.

    EU-/EWR-Staaten sind: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern.

    Nähere Informationen:

  • 1.2 Drittstaatsangehörige

    Drittstaatsangehörige (keine Staatsangehörigen von EU-/EWR Staaten bzw. der Schweiz) benötigen zur Einreise sowie zum Aufenthalt in Österreich ein Visum bzw. einen Aufenthaltstitel. Die Art des Visums bzw. Aufenthaltstitels richtet sich nach der Dauer sowie dem Zweck des Aufenthalts.

    Für die Antragstellung ist zu beachten, dass ausländische Urkunden mit beglaubigter Übersetzung vorzulegen sind und einige Dokumente wie die Geburtsurkunde, die Heiratsurkunde, der Nachweis über Hochschulabschlüsse und der Strafregisterauszug schon im Herkunftsland bzw. letzten Wohnsitzstaat organisiert werden müssen.

    1.2.1    Aufenthalt bis maximal 180 Tage


    Informationen für das allgemeine Universitätspersonal finden Sie unter Punkt 1.2.2.2

    Für wissenschaftliche Tätigkeiten ab Prae Doc Ebene sowie kurzzeitige Gastvorträge gibt es folgende Möglichkeiten:


    1.2.1.1    Visum C oder D zu Erwerbszwecken

    Bei der Aufnahme einer bloß vorübergehenden unselbständigen wissenschaftlichen Tätigkeit bis zu 180 Tage wird ein Visum zu Erwerbszwecken (Visum enthält die Anmerkung "ERWERB") benötigt. Abhängig von der Aufenthaltsdauer ist ein Visum C Erwerb (Gültigkeit bis zu 90 Tage) bzw. ein Visum D Erwerb (Gültigkeit von 91 Tage bis zu 180 Tage) bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland zu beantragen. Die Aufnahme der Tätigkeit ist bei Besitz eines gültigen Visum C oder D zu Erwerbszwecken sofort nach der Einreise möglich.

    Halten sich Forscher*innen jedoch bereits mit einem gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Schengenstaates im Schengenraum auf, stellen nur mehr die österreichischen Botschaften Bratislava, Ljublijana oder das Generalkonsulat München Visa C und D zu Erwerbszwecken aus.

    Die Antragstellung für ein Visum C oder D zu Erwerbszwecken ist bereits 6 Monate vor der Einreise möglich.

    Bei der Antragstellung ist auf die Unterscheidung von “single entry” und “multiple entry” Bedacht zu nehmen. Der Zusatz “single entry” erlaubt nur eine einmalige Einreise in den Schengenraum. Der Zusatz “multiple entry” berechtigt hingegen zu einer mehrfachen Ein- und Ausreise aus dem Schengenraum während der Gültigkeitsdauer des Visums.  

    Visa C und D berechtigten außerdem zum Aufenthalt von maximal 90 Tagen in den anderen Schengenstaaten.

    Die Verlängerung eines Visums ist nicht möglich.
    Ist ein Aufenthalt über 180 Tage geplant, ist daher ehestmöglich nach der Einreise in Österreich ein Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (z.B. Niederlassungsbewilligung Forscher) beim zuständigen Magistrat (bei Wohnort Wien: MA35) bzw. bei der Bezirkshauptmannschaft zu beantragen.
    Der Aufenthaltstitel muss innerhalb der Gültigkeitsdauer des Erwerbsvisums ausgestellt werden. Sollte das Visum vor Ende des Antragsprozesses seine Gültigkeit verlieren, haben Drittstaatsangehörige, die sich nicht visumsfrei in Österreich aufhalten dürfen, auszureisen und die Entscheidung der Behörde im Ausland abzuwarten. Eine Einreichbestätigung berechtigt bei Erstanträgen nicht zum weiteren Aufenthalt!

    • ausgefülltes und unterfertigtes Antragsformular
    • Arbeitsvertrag bzw. Bestätigung über die geplante Anstellung (Ausstellung durch Personal Services, Versicherungshinweis enthalten)
    • Aufnahmevereinbarung (bei Anstellung ab Prae Doc Ebene über 180 Tage, Ausstellung durch Personal Services)
    • gültiges Reisedokument mit mindestens zwei freien Seiten (3 Monate Gültigkeitsdauer über das beantragte Visum hinaus)
    • ein aktuelles biometrisches Passfoto (35x45 mm)
    • Reise-, Kranken- und Unfallversicherung für die Zeit bis zum Anstellungsbeginn (z.B. Kreditkarte, Versicherung im Heimatland mit SV-Abkommen, Abschluss einer privaten Versicherung)
    • Unterkunftsnachweis (z.B. durch Mietvertrag)
    • evtl. sonstige von der Behörde geforderte Nachweise (z.B. Flugticket)

    Nähere Informationen:

     
    1.2.1.2    Kurzzeitige Gastvorträge

    Gastvortragende, die wissenschaftlich tätig sind und deren Vertrag für maximal eine Woche abgeschlossen wird, benötigen für diese Tätigkeit kein Erwerbsvisum. Sie dürfen visumsfrei einreisen bzw. genügt bei Einreise aus einem visumspflichtigen Land ein Touristenvisum.

    Nähere Informationen:


    1.2.1.3    Aufenthaltstitel Forscher eines anderen EU-Mitgliedsstaates

    Personen, die über einen gültigen Aufenthaltstitel "Forscher" eines anderen EU-Mitgliedsstaates (ausgenommen Dänemark und Irland) verfügen, können mit diesem für maximal 180 Tage in Österreich eine wissenschaftliche Tätigkeit ab Prae Doc Ebene ausüben.

    1.2.2    Aufenthalt über 180 Tage

    Bei einer unselbständigen wissenschaftlichen Tätigkeit, die länger als 180 Tage andauert, wird (idR im Anschluss an das Visum D zu Erwerbszwecken) ein Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) benötigt. Dieser ist vor Arbeitsbeginn dem Personal Services vorzulegen.

    1.2.2.1    Wissenschaftliches Personal

    Folgende Aufenthaltstitel kommen für das wissenschaftliche Universitätspersonal in Betracht:

    Familienangehörige des wissenschaftlichen Universitätspersonals können unter anderem folgende Aufenthaltstitel beantragen:

     

    1.2.2.1.1    Niederlassungsbewilligung – Forscher

    Die Niederlassungsbewilligung Forscher setzt den Doktorgrad oder einen geeigneten Hochschulabschluss, der den Zugang zu Doktoratsprogrammen ermöglicht, voraus. Sie ist demnach für wissenschaftliche Anstellungen ab mindestens Prae Doc Ebene möglich.

    Es empfiehlt sich, zunächst ein Visum D Erwerb bei der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (idR im Wohnsitzstaat) zu beantragen. Nach der Einreise ist ehestmöglich der Antrag auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung Forscher“ beim zuständigen Magistrat (bei Wohnort Wien: MA35) bzw. bei der Bezirkshauptmannschaft zu stellen. Der Aufenthaltstitel muss innerhalb der Gültigkeitsdauer des Erwerbsvisums ausgestellt werden. Sollte das Visum vor Ende des Antragsprozesses seine Gültigkeit verlieren, haben Drittstaatsangehörige, die sich nicht visumsfrei in Österreich aufhalten dürfen, auszureisen und die Entscheidung der Behörde im Ausland abzuwarten. Eine Einreichbestätigung berechtigt bei Erstanträgen nicht zum weiteren Aufenthalt!

    Für die Beantragung einer Niederlassungsbewilligung Forscher werden folgende Unterlagen benötigt:

    • Nachweis eines PhD-/Doktoratsabschlusses oder eines geeigneten Hochschulabschlusses, der den Zugang zu Doktoratsprogrammen ermöglicht
    • ausgefülltes und unterfertigtes Antragsformular 
    • Arbeitsvertrag bzw. Bestätigung über die geplante Anstellung (Ausstellung durch Personal Services, Versicherungshinweis enthalten)
    • Aufnahmevereinbarung (Ausstellung durch Personal Services)
    • Kopie des gültigen und gesamten Reisepasses
    • ein aktuelles biometrisches Passfoto (35x45 mm)
    • Geburtsurkunde (gegebenenfalls mit Apostille/diplomatischer Beglaubigung)
    • evtl. Heiratsurkunde/Partnerschaftsurkunde (gegebenenfalls mit Apostille/diplomatischer Beglaubigung)
    • Strafregisterauszug aus dem Wohnsitzstaat bzw. Herkunftsland, in dem die letzten 6 Monate gelebt wurde (Achtung: Der Strafregisterauszug darf bei Antragstellung nicht älter als 3 Monate sein! gegebenenfalls mit Apostille/diplomatischer Beglaubigung)
    • Nachweis über die Höhe der Unterkunftskosten (z.B. Mietvertrag, Wohnrechtsvereinbarung)
    • evtl. sonstige von der Behörde geforderte Nachweise

    Bei Verlängerungsanträgen zusätzlich:

    • Aktuelle Selbstauskunft aus der Evidenz eines Gläubigerschutzverbandes

    Nähere Informationen:

     

    1.2.2.1.2    Aufenthaltsbewilligung – Forscher-Mobilität

    Personen, die über einen gültigen Aufenthaltstitel „Forscher“ eines anderen EU-Mitgliedsstaates (ausgenommen Dänemark und Irland) verfügen, können mit diesem für maximal 180 Tage in Österreich eine wissenschaftliche Tätigkeit ab Prae Doc Ebene ausüben.

    Ist ein Aufenthalt über 180 Tage geplant, ist ehestmöglich nach der Einreise in Österreich die "Aufenthaltsbewilligung – Forscher-Mobilität" beim zuständigen Magistrat (bei Wohnort Wien: MA35) bzw. bei der Bezirkshauptmannschaft zu beantragen. Diese ist jedoch abhängig von der Dauer des ausländischen Aufenthaltstitels Forscher.

    Ein Umstieg auf die "klassische" Niederlassungsbewilligung – Forscher ist ebenfalls möglich und wird insbesondere dann empfohlen, wenn die Beschäftigung in Österreich länger dauern soll als der ausländische Aufenthaltstitel Forscher gültig ist.

    Für die Beantragung einer Aufenthaltsbewilligung – Forscher-Mobilität werden folgende Unterlagen benötigt:

    • gültiger Aufenthaltstitel "Forscher" eines anderen EU-Mitgliedstaates (ausgenommen Dänemark und Irland)
    • Nachweis eines PhD-/Doktoratsabschluss oder eines geeigneten Hochschulabschlusses, der den Zugang zu Doktoratsprogrammen ermöglicht
    • ausgefülltes und unterfertigtes Antragsformular
    • Arbeitsvertrag bzw. Bestätigung über die geplante Anstellung (Ausstellung durch Personal Services, Versicherungshinweis enthalten)
    • Aufnahmevereinbarung (Ausstellung durch Personal Services)
    • Kopie des gültigen und gesamten Reisepasses
    • ein aktuelles biometrisches Passfoto (35x45 mm)
    • Geburtsurkunde (gegebenenfalls mit Apostille/diplomatischer Beglaubigung)
    • evtl. Heiratsurkunde/Partnerschaftsurkunde (gegebenenfalls mit Apostille/diplomatischer Beglaubigung)
    • Strafregisterauszug aus dem Wohnsitzstaat bzw. Herkunftsland, in dem die letzten 6 Monate gelebt wurde (Achtung: Der Strafregisterauszug darf bei Antragstellung nicht älter als 3 Monate sein!)
    • Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts (insbesondere mittels Lohnzettel, Mietvertrag, Unterhaltszahlungen, Kreditbelastungen)
    • evtl. sonstige von der Behörde geforderte Nachweise


    Bei Verlängerungsanträgen zusätzlich:

    • Aktuelle Selbstauskunft aus der Evidenz eines Gläubigerschutzverbandes

    Nähere Informationen:


    1.2.2.1.3    Niederlassungsbewilligung Sonderfälle unselbstständiger Erwerbstätigkeit

    Drittstaatsangehörige, die in Österreich einer wissenschaftlichen Tätigkeit nachgehen wollen, jedoch nicht die Voraussetzungen für eine Niederlassungsbewilligung Forscher erfüllen (z.B. Stipendiat*innen oder von ausländischen Forschungseinrichtungen finanzierte Forscher*innen), können eine "Niederlassungsbewilligung Sonderfälle unselbstständiger Erwerbstätigkeit" beantragen.

    Für die Beantragung einer Niederlassungsbewilligung Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit werden folgende Unterlagen benötigt:

    • Stipendienzuerkennung bzw. Schreiben der Heimatforschungseinrichtung
    • Einladungsschreiben der aufnehmenden Einrichtung
    • Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts (insbesondere mittels Lohnzettel, Mietvertrag, Unterhaltszahlungen, Kreditbelastungen)
    • Nachweis eines Rechtsanspruches auf ortsübliche Unterkunft in Österreich (z.B. Miet- bzw. Untermietverträge, bestandrechtliche Vorverträge, Wohnrechtsvereinbarung)
    • Nachweis der Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung bereits bei Antragsstellung
    • Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz, der alle Risiken abdeckt
    • ausgefülltes und unterfertigtes Antragsformular 
    • Kopie des gültigen und gesamten Reisepasses
    • ein aktuelles biometrisches Passfoto (35x45 mm)
    • Geburtsurkunde (gegebenenfalls mit Apostille/diplomatischer Beglaubigung)
    • evtl. Heiratsurkunde/Partnerschaftsurkunde (gegebenenfalls mit Apostille/diplomatischer Beglaubigung)
    • Strafregisterauszug aus dem Wohnsitzstaat bzw. Herkunftsland, in dem die letzten 6 Monate gelebt wurde (Achtung: Der Strafregisterauszug darf bei Antragstellung nicht älter als 3 Monate sein!)
    • evtl. sonstige von der Behörde geforderte Nachweise

    Bei Verlängerungsanträgen zusätzlich:

    • Aktuelle Selbstauskunft aus der Evidenz eines Gläubigerschutzverbandes

    Nähere Informationen:


    1.2.2.2    Allgemeines Personal

    Drittstaatsangehörige, die einer allgemeinen Tätigkeit an der Universität Wien nachgehen wollen, können zur Arbeitsaufnahme eine der folgenden Rot-Weiß-Rot Karten beantragen:


    Rot-Weiß-Rot Karten berechtigen zur Beschäftigung bei einer*m bestimmten Arbeitgeber*in. Die für die Antragsstellung notwendige Arbeitgebererklärung wird vom Personal Services nach Prüfung aller Aufnahmeunterlagen ausgestellt.

    Der Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte ist persönlich bei der österreichischen Vertretungsbehörde im Wohnsitzstaat zu beantragen. Bei einer visumsfreien Einreise oder wenn bereits ein gültiger Aufenthaltstitel vorliegt, kann der Antrag bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde in Österreich gestellt werden. Zuständige Aufenthaltsbehörde ist der Magistrat (bei Wohnort Wien: MA35) bzw. die Bezirkshauptmannschaft.

    Für die Beantragung einer Rot-Weiß-Rot Karte werden folgende Unterlagen benötigt:

    • Qualifikationsnachweise je nach Titel (PhD-Urkunde, Arbeitszeugnisse, etc.)
    • Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts (insbesondere mittels Lohnzettel, Unterkunftskosten, Unterhaltszahlungen, Kreditbelastungen)
    • Arbeitgebererklärung (Ausstellung durch Personal Services)
    • ausgefülltes und unterfertigtes Antragsformular
    • Kopie des gültigen und gesamten Reisepasses
    • ein aktuelles biometrisches Passfoto (35x45 mm)
    • Geburtskurkunde (gegebenenfalls mit Apostille/diplomatischer Beglaubigung)
    • evtl. Heiratsurkunde (gegebenenfalls mit Apostille/diplomatischer Beglaubigung)
    • Strafregisterauszug aus dem Wohnsitzstaat bzw. Herkunftsland, in dem die letzten 6 Monate gelebt wurde (Achtung: Der Strafregisterauszug darf bei Antragstellung nicht älter als 3 Monate sein! gegebenenfalls mit Apostille/diplomatischer Beglaubigung)
    • Nachweis über regelmäßige Aufwendungen wie Miete, Alimente, Kreditbelastungen


    Nähere Informationen:



    1.2.2.2.1    Aufenthaltsbewilligung Student

    Mit einer Aufenthaltsbewilligung Student kann an der Universität Wien eine Tätigkeit bis maximal 20 Stunden ausgeübt werden. Bei einer allgemeinen Tätigkeit ist zusätzlich eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich. Diese ist 6 Wochen vor Anstellungsbeginn durch das Personal Services zu beantragen. Die Kosten hat der*die Auftraggeber*in zu tragen.

    1.2.3    Verlängerung von Aufenthaltstiteln nach dem NAG

    Der Antrag auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) muss innerhalb der Gültigkeitsdauer des bisherigen Aufenthaltstitels bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde eingebracht werden. Zuständige Aufenthaltsbehörde ist der Magistrat (bei Wohnort Wien: MA35) bzw. die Bezirkshauptmannschaft.

    Bis zur Entscheidung über den Verlängerungsantrag des Aufenthaltstitels (nicht bei einem Erstantrag nach dem Visum C oder D zu Erwerbszwecken) bleibt der Aufenthalt in Österreich weiterhin rechtmäßig, auch wenn der bisherige Aufenthaltstitel bereits abgelaufen ist. Die von der Behörde ausgestellte Einreichbestätigung ist an das Personal Services zu übermitteln. Bis zur endgültigen Entscheidung durch die Behörde kann der*die Antragsteller*in rechtmäßig weiterarbeiten.

    Inhaber*innen bestimmter Aufenthaltstitel (von bspw. einer "Niederlassungsbewilligung Forscher", einer "Blaue Karte EU" oder einer "Rot-Weiß-Rot Karte") können nach zwei Jahren auf eine Rot-Weiß-Rot Karte plus umsteigen.
    Ebenso erhalten Familienangehörige von Personen, die beispielsweise über eine "Niederlassungsbewilligung Forscher" oder eine "Niederlassungsbewilligung Sonderfälle unselbstständige Erwerbstätigkeit" bzw. über eine "Rot-Weiß-Rot Karte" verfügen, bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen eine "Rot-Weiß-Rot Karte plus".

    Die Verlängerung eines Visums C oder D zu Erwerbszwecken ist nicht möglich.

    Nähere Informationen:

     

    1.2.3.1    Rot-Weiß-Rot Karte plus

    Inhaber*innen bestimmter Aufenthaltstitel (von beispielsweise einer "Niederlassungsbewilligung Forscher", einer "Blaue Karte EU" oder einer Rot-Weiß-Rot Karte) können nach zwei Jahren auf eine Rot-Weiß-Rot Karte plus umsteigen.
    Ebenso erhalten Familienangehörige von Personen, die beispielsweise über eine "Niederlassungsbewilligung Forscher" oder eine "Niederlassungsbewilligung Sonderfälle unselbstständige Erwerbstätigkeit" bzw. über eine Rot-Weiß-Rot Karte verfügen, bei Erfüllung der Voraussetzungen eine Rot-Weiß-Rot Karte plus.


    Für die Beantragung einer Rot-Weiß-Rot Karte plus werden folgende Unterlagen benötigt:

    • Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts (z.B. Lohnzettel, Dienstvertrag)
    • Nachweis der Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung
    • ausgefülltes und unterfertigtes Antragsformular
    • Kopie des gültigen und gesamten Reisepasses
    • ein aktuelles biometrisches Passfoto (35x45 mm) 
    • evtl. Heiratsurkunde/Partnerschaftsurkunde (gegebenenfalls mit Apostille/diplomatischer Beglaubigung)
    • Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft (z.B. durch Mietvertrag)
    • Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz, der alle Risiken abdeckt
    • evtl. sonstige von der Behörde geforderte Nachweise

    Familienangehörige zusätzlich:

    • Nachweis, dass die*der Drittstaatsangehörige, die*der die Familie zusammenführt, über einen entsprechenden Aufenthaltstitel verfügt

    Nähere Informationen:


    1.2.3.1.1    Modul 1 und 2 Integrationsvereinbarung

    Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist je nach Aufenthaltstitel bereits bei Antragstellung oder binnen 2 Jahren ab Erteilung des Aufenthaltstitels zu erfüllen.

    Modul 1 kann unter anderem erfüllt werden durch:

    • eine Integrationsprüfung (Deutschkenntnisse auf Niveau A2) oder
    • einen (ausländischen) Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife oder dem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Nachweise: Reifeprüfungszeugnis, akademischer Bescheid von einem mindestens 3-jährigen Studium).


    Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist für den Erwerb des Aufenthaltstitels Daueraufenthalt EU sowie der österreichischen Staatsbürgerschaft zu erfüllen.

    Modul 2 kann unter anderem erfüllt werden durch:

    • eine Integrationsprüfung (Deutschkenntnisse auf Niveau B1)
    • ein Deutschstudium
    • einen mindestens 4-jährigen Schulunterricht in Deutsch


    Nähere Informationen:


    1.2.3.2    Daueraufenthalt EU

    Drittstaatsangehörige können den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ beantragen, wenn sie in den letzten fünf Jahren ununterbrochen in Österreich rechtmäßig niedergelassen waren und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben. Der „Daueraufenthalt EU“ berechtigt zur unbefristeten Niederlassung mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang.

    Für die Beantragung eines Daueraufenthalt EU werden folgende Unterlagen benötigt:

    • Nachweis der Erfüllung des Modul 2 der Integrationsvereinbarung
    • Nachweis über regelmäßige Aufwendungen wie Miete, Alimente, Kreditbelastungen
    • Aktuelle Selbstauskunft aus der Evidenz eines Gläubigerschutzverbandes
    • ausgefülltes und unterfertigtes Antragsformular
    • Kopie des gültigen und gesamten Reisepasses
    • ein aktuelles biometrisches Passfoto (35x45 mm)
    • Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts (insbesondere mittels Lohnzettel, Mietvertrag, Unterhaltszahlungen, Kreditbelastungen)
    • Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft (z.B. Mietvertrag)
    • Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz, der alle Risiken abdeckt
    • evtl. sonstige von der Behörde geforderte Nachweise
  • 1.3 Volontariate und Praktika

    Drittstaatsangehörige benötigen für Volontariate, Praktika und Erasmus+ Praktika ein Erwerbsvisum bzw. einen Aufenthaltstitel, der zur Arbeitsaufnahme in Österreich berechtigt. Das gilt auch bei Unentgeltlichkeit des Praktikums bzw. Volontariats.

    Darüber hinaus sind Praktika und Volontariate von Drittstaatsangehörigen mindestens 3 Wochen im Voraus durch das Personal Services beim Arbeitsmarktservice (AMS) zu melden. Von der Anzeigepflicht ausgenommen sind Erasmus+ Praktika.

    Nähere Informationen:

  • 1.4 Meldung eines Wohnsitzes

    Gemäß österreichischem Melderecht hat innerhalb von 3 Tagen nach der Ankunft in Österreich eine Anmeldung des Wohnsitzes bei der zuständigen Meldebehörde zu erfolgen. Zuständige Meldebehörde ist das Gemeindeamt bzw. der Magistrat (bei Wohnort Wien: MA35).

    Nähere Informationen:

2. Liaison Officers

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